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   BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21   

Zitiervorschläge
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BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21 (https://dejure.org/2021,43822)
BayObLG, Entscheidung vom 26.10.2021 - 101 AR 148/21 (https://dejure.org/2021,43822)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - 101 AR 148/21 (https://dejure.org/2021,43822)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 38 Abs. 1, § 281 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1, § 310
    Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • rewis.io

    Gerichtsstand, Vertragsschluss, Gerichtsstandsvereinbarung, Versicherungsmakler, Verletzung, Inhaltskontrolle, Bindungswirkung, Widerspruch, Abrechnung, Frist, Verweisung, Wirksamkeit, Verfahren, Verweisungsbeschluss, Gelegenheit zur Stellungnahme, Treu und Glauben, ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam?

  • RA Kotz

    Gerichtsstandsvereinbarung in AGB unter Vollkaufleuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen und ist auch bei Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam.

  • rechtsportal.de

    Unwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel in AGB Voraussetzungen für die Bestimmung einer örtlichen Zuständigkeit Negativer Kompetenzkonflikt Unwirksamer Verweisungsbeschluss Voraussetzungen für eine Rückverweisung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel ist unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsicht kann schaden: Salvatorische Klausel führt zur Unwirksamkeit! (IBR 2022, 50)

Verfahrensgang

  • LG Kempten - 13 O 118/21
  • LG Kempten - 13 O 1546/21
  • LG Stuttgart - 18 O 298/21
  • BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 86
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14

    Allgemeine Marktnachfrage - Verteilungsplan der GEMA im Bereich U-Musik:

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21
    Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 2015, I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage, GRUR 2016, 606 Rn. 19; Urt. v. 1. Oktober 2019, VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; H. Schmidt in BeckOK, BGB, § 307 Rn. 45; jeweils m. w. N.).

    Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischen Vertragspartners des Verwenders (BGH GRUR 2016, 606 Rn. 24; H. Schmidt in BeckOK, BGB, § 307 Rn. 49).

    Die Anforderungen an die Transparenz von Vertragsbestimmungen sind im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nicht generell geringer als im Rechtsverkehr mit Verbrauchern, wenngleich bei Unternehmern aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und der berücksichtigungsfähigen Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs von einer besseren Erkenntnis- und Verständnismöglichkeit als bei Verbrauchern auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2016, 606 Rn. 27; H. Schmidt in BeckOK, BGB, § 307 Rn. 50).

    Juristischer Sachverstand, wie er für das Verständnis der in § 11 Satz 2 gemachten Beschränkung auf das rechtlich Zulässige erforderlich wäre, kann auch Unternehmern bei der Frage, ob das Transparenzgebot eingehalten ist, nicht unterstellt werden (vgl. BGH GRUR 2016, 606 Rn. 28).

  • OLG Hamm, 26.09.2016 - 32 Sa 55/16

    Zulässigkeit eines Antrags des Beklagten auf Bestimmung des gemeinsam zuständigen

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21
    Soweit einzelne Gerichte eine Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel als wirksam behandelt haben (OLG Bremen, Beschluss vom 3. Juni 2021, 3 AR 6/21, juris Rn. 3, 13; OLG Nürnberg, Urt. v. 21. Oktober 2010, 13 U 2409/09, juris Rn. 57, 59), haben deren Entscheidungen für die hier aufgeworfene Frage keine Aussagekraft, weil sie die gesetzlichen Vorgaben für Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht thematisieren (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2016, 32 SA 55/16, juris Rn. 32).

    Das Oberlandesgericht Hamm seinerseits musste in dem genannten Beschluss vom 26. September 2016 die Wirksamkeitsfrage nicht beantworten (32 SA 55/16, juris Rn. 29 ff.).

  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21
    Zwar ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob eine salvatorische Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise dann als wirksam angesehen werden kann, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist oder wenn es dem Verwender im Interesse der Übersichtlichkeit der Klausel erspart werden soll, Ausnahmen für außergewöhnliche Sachverhalte zu formulieren (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 2015, XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220 Rn. 17 m. w. N.).

    Er kann es nicht in die Hand der Gerichte legen, eine pauschal und unsorgfältig gefasste Klausel auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken und ihr damit überhaupt erst einen bestimmten Inhalt zu geben; darauf aber läuft der Gebrauch einer salvatorischen Klausel hinaus (vgl. BGHZ 205, 220 Rn. 16 - in Bezug auf den Zusatz "soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen"; BGH, Beschluss vom 5. März 2013, VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Rn. 3 - in Bezug auf eine "Parkettklausel" im Mietvertrag; Urt. v. 12. Oktober 1995, I ZR 172/93, NJW 1996, 1407 [juris Rn. 27, 30] - noch zu §§ 9, 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG in Bezug auf einen formularmäßigen Haftungsausschluss im kaufmännischen Verkehr; Urt. v. 26. November 1984, VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29 [juris Rn. 41] - in Bezug auf den Zusatz "soweit das Gesetz nicht etwas anderes zwingend vorschreibt"; LG München I, Urt. v. 10. April 1979, 7 O 431/79, BB 1979, 702 - zu einer Gerichtsstandsklausel; Thüsing in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: Oktober 2020, Teil Vertragsrecht, "Gerichtsstandsklauseln" Rn. 21; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, § 307 Rn. 264; Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 11; Basedow in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rn. 82; Wendland in Staudinger, BGB, § 307 Rn. 59; Ulmer/Habersack, in Ulmer/Brander/Hensen, AGBRecht, 12. Aufl. 2016, § 305 BGB Rn. 153; Fuchs in Ulmer/Brander/Hensen, AGBRecht, vor § 307 BGB Rn. 101; jeweils m. w. N.; überholt: BGH, Urt. v. 9. Juni 1983, III ZR 105/82, NJW 1983, 2701 [juris Rn. 19]).

  • BGH, 15.08.2017 - X ARZ 204/17

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den BGH bei Abweichung von der

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21
    Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt mithin das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; Beschluss vom 19. Februar 2013, X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 5; Beschluss vom 10. Dezember 1987, I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338 [juris Rn. 6]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16).

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 342/81

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21
    Dieser Nachteil wiegt schwer, denn § 38 ZPO ist auch aus Gerechtigkeitsgründen eingeführt worden, um die in der allgemeinen Gerichtsstandsregelung der §§ 12, 13, 17 ZPO zum Ausdruck kommende Vergünstigung für Beklagte vor einer Beschneidung durch den "stärkeren" Vertragspartner zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320 [juris Rn. 23]; Schultzky in Zöller, ZPO, Vor § 38 Rn. 2).
  • BayObLG, 28.10.2020 - 1 AR 78/20

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21
    Deshalb trägt der Verwender die Verantwortung für eine klare, vom durchschnittlichen Vertragspartner ohne Weiteres nachvollziehbare Fassung der Klausel (vgl. Quantz in beckOGK, Stand: 1. Mai 2021, BGB § 307 Rn. 11), gegebenenfalls durch konkrete Benennung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung (vgl. die Klausel in BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 9).
  • OLG Bremen, 03.06.2021 - 3 AR 6/21

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess bei

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21
    Soweit einzelne Gerichte eine Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel als wirksam behandelt haben (OLG Bremen, Beschluss vom 3. Juni 2021, 3 AR 6/21, juris Rn. 3, 13; OLG Nürnberg, Urt. v. 21. Oktober 2010, 13 U 2409/09, juris Rn. 57, 59), haben deren Entscheidungen für die hier aufgeworfene Frage keine Aussagekraft, weil sie die gesetzlichen Vorgaben für Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht thematisieren (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2016, 32 SA 55/16, juris Rn. 32).
  • OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 13 U 2409/09

    Baurecht: Ansprüche des Nachunternehmers gegen den

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21
    Soweit einzelne Gerichte eine Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel als wirksam behandelt haben (OLG Bremen, Beschluss vom 3. Juni 2021, 3 AR 6/21, juris Rn. 3, 13; OLG Nürnberg, Urt. v. 21. Oktober 2010, 13 U 2409/09, juris Rn. 57, 59), haben deren Entscheidungen für die hier aufgeworfene Frage keine Aussagekraft, weil sie die gesetzlichen Vorgaben für Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht thematisieren (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2016, 32 SA 55/16, juris Rn. 32).
  • OLG Hamm, 18.02.1983 - 20 U 174/82

    Unterlassung der Verwendung von Vertragsbestimmungen über den Verkauf fabrikneuer

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21
    Der Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot bewirkt auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, denn die Klausel ist nach dem anzulegenden generellen Maßstab aufgrund ihrer Intransparenz geeignet, den Vertragspartner, der als Unternehmer (§§ 14, 310 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht zugleich Kaufmannseigenschaft (§ 38 Abs. 1 ZPO) haben muss, in seiner Rechtsdurchsetzung nachteilig zu beeinflussen und von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 18. Februar 1983, 20 U 174/82, DB 1983, 1304 [juris Rn. 92] zu einer Gerichtsstandsklausel mit dem Zusatz "soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht").
  • BGH, 05.03.2013 - VIII ZR 137/12

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle für salvatorische Klauseln in einem

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21
    Er kann es nicht in die Hand der Gerichte legen, eine pauschal und unsorgfältig gefasste Klausel auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken und ihr damit überhaupt erst einen bestimmten Inhalt zu geben; darauf aber läuft der Gebrauch einer salvatorischen Klausel hinaus (vgl. BGHZ 205, 220 Rn. 16 - in Bezug auf den Zusatz "soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen"; BGH, Beschluss vom 5. März 2013, VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Rn. 3 - in Bezug auf eine "Parkettklausel" im Mietvertrag; Urt. v. 12. Oktober 1995, I ZR 172/93, NJW 1996, 1407 [juris Rn. 27, 30] - noch zu §§ 9, 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG in Bezug auf einen formularmäßigen Haftungsausschluss im kaufmännischen Verkehr; Urt. v. 26. November 1984, VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29 [juris Rn. 41] - in Bezug auf den Zusatz "soweit das Gesetz nicht etwas anderes zwingend vorschreibt"; LG München I, Urt. v. 10. April 1979, 7 O 431/79, BB 1979, 702 - zu einer Gerichtsstandsklausel; Thüsing in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: Oktober 2020, Teil Vertragsrecht, "Gerichtsstandsklauseln" Rn. 21; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, § 307 Rn. 264; Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 11; Basedow in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rn. 82; Wendland in Staudinger, BGB, § 307 Rn. 59; Ulmer/Habersack, in Ulmer/Brander/Hensen, AGBRecht, 12. Aufl. 2016, § 305 BGB Rn. 153; Fuchs in Ulmer/Brander/Hensen, AGBRecht, vor § 307 BGB Rn. 101; jeweils m. w. N.; überholt: BGH, Urt. v. 9. Juni 1983, III ZR 105/82, NJW 1983, 2701 [juris Rn. 19]).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

  • BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

  • BGH, 01.10.2019 - VI ZR 156/18

    Entgegenstehen einer qualifizierten Nachrangabrede der Qualifikation des

  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

  • BGH, 26.08.2014 - X ARZ 275/14

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses: Gewährung rechtlichen Gehörs durch

  • BGH, 12.10.1995 - I ZR 172/93

    Formularmäßige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses in den AGB der

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 10.09.2021 - 1 BvR 1029/20

    Verstoß gegen das Willkürverbot durch Zurückweisung einer Anhörungsrüge aus

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

  • BGH, 18.01.1995 - XII ARZ 36/94

    Bindungswirkung einer Verweisung im Rahmen einer Stufenklage

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 17/11

    Bankgarantie auf erstes Anfordern: Entfallen der Zahlungspflicht bei

  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 105/82

    Sicherung von gegenwärtigen Ansprüchen einer Bank gegen einen Kunden - Sachen und

  • BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Wohnsitzverlegung des Beklagten

  • BGH, 17.05.1989 - I ARZ 254/89

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Klageänderung

  • BVerfG, 20.09.2012 - 1 BvR 1633/09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - unzureichende

  • BayObLG, 08.04.2020 - 1 AR 23/20

    Willkürliche Verweisung bei gegebener Teilzuständigkeit

  • BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 1889/07

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung

  • BGH, 07.08.1996 - XII ARZ 7/96

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • OLG Hamm, 08.06.2012 - 32 Sa 38/12

    Zur Gerichtszuständigkeit bei falscher Bewertung eines Schmerzensgeldanspruchs

  • LG München I, 10.04.1979 - 7 O 431/79
  • BayObLG, 17.10.2022 - 101 AR 80/22

    Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

    Mit Schriftsatz vom "17. Juni 2022", der am 17. August 2022 bei dem Landgericht Bamberg eingegangen ist, hat die Beklagte auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. Oktober 2021, Az. 101 AR 148/21, Bezug genommen und mitgeteilt, sie gehe ebenfalls von der Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf aus.

    In dem erst nach Ablauf der gesetzten Äußerungsfrist eingegangenen, auf den 17. Juni 2022 datierten Schriftsatz hat die Beklagte zudem auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. Oktober 2021 (101 AR 148/21) Bezug genommen, die sich mit der Inhaltskontrolle einer Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst, und damit - implizit - auf die zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten getroffene Gerichtsstandsvereinbarung hingewiesen.

    Auch wenn die Beklagte einer Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf nicht widersprochen hat und die Gerichtsstandsvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam hält, ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht Bamberg zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre, zumal die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung keine salvatorische Klausel enthält und sich dadurch von dem der von der Beklagten zitierten Entscheidung (BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2021, 101 AR 148/21, juris Rn. 4, 32 ff.) zugrundeliegenden Fall unterscheidet.

    Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind die Verständnismöglichkeiten des typischen Vertragspartners des Verwenders maßgeblich (BGH, Urt. v. 27. Mai 2020, VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 119; Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 34; BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2021, 101 AR 148/21, juris Rn. 33; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 26).

    ee) Handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten, ist die Klausel am Transparenzgebot zu messen; eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2021, 101 AR 148/21, juris Rn. 31 ff.).

  • LG Karlsruhe, 31.10.2022 - 10 O 129/22

    Auslegung und Transparenzkontrolle von unklaren Gerichtsstandsvereinbarungen in

    cc) Auch ihrem Inhalt nach unbedenkliche Gerichtsstandsvereinbarungen müssen jedoch dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen (vgl. jüngst etwa BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 101 AR 148/21 -, Rn. 31, juris zum Zusatz "soweit gesetzlich zulässig" mit zust. Anm. Schmidt, EWiR 2022, 430 ff.; ferner z.B. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 AR 15/11 -, Rn. 7, juris; AG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 25b C 59/16 -, Rn. 18 ff., juris).
  • BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 67/22

    Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung als ausschließlich

    Die Klausel genügt den Anforderungen des Transparenzgebots (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2021, 101 AR 148/21, juris Rn. 31 ff).
  • BayObLG, 13.06.2023 - 102 AR 13/23

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer

    Die Anforderungen an die Transparenz von Vertragsbestimmungen sind im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nicht generell geringer als im Rechtsverkehr mit Verbrauchern, wenngleich bei Unternehmern aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und der berücksichtigungsfähigen Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs von einer besseren Erkenntnis- und Verständnismöglichkeit als bei Verbrauchern auszugehen ist (BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2021, 101 AR 148/21, juris Rn. 33 m. w. N.).
  • BayObLG, 16.02.2023 - 101 AR 3/23

    Rügelose Einlassung im Anwendungsbereich des Art. 24 LugÜ

    Die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 17.2 der von der Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Klagen gegen die beklagte Veranstalterin bei dem für den Sitz ihrer Zustellungsbevollmächtigten in München örtlich und sachlich zuständigen Gericht zu erheben sind, "sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder internationale Übereinkommen etwas anderes vorschreiben", ist nach dem in Ziffer 17.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten materiellen deutschen Recht wegen des salvatorischen Zusatzes unwirksam (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2021, 101 AR 148/21, MDR 2022, 86 [juris Rn. 30]); auf die Beschränkungen, denen Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbrauchersachen gemäß Art. 17 Nr. 2 LugÜ II unterworfen sind, kommt es deshalb nicht mehr an.
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